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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19;Rechtssatz
Wird der Beschuldigte rechtzeitig durch eine Note des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten davon in Kenntnis gesetzt, daß die Ladung zweier von ihm genannter Zeugen (hier im Ausland) nicht zugestellt werden konnte, weil die "Adresse unvollständig" bzw die "Partei verzogen" war und erstattet er keine präziseren bzw aktuelleren Adressenangaben, so verletzt er damit seine Mitwirkungspflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210882.X02Im RIS seit
11.07.2001