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E1ENorm
11992E177 EGV Art177 Abs3;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1); Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2);Rechtssatz
Eine Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG verleiht eine "garantierte
Rechtsstellung" auf dem Arbeitsmarkt und setzt nur voraus, daß der
Ausländer innerhalb eines Zeitrahmens von 14 Monaten mindestens 52 Wochen im Bundesgebiet legal beschäftigt war (Schnorr, AuslBG/3, § 14a Rz 1, 2). Allerdings vermag sie selbst keine Aufenthaltsberechtigung zu verleihen und steht daher ihrerseits einer allfälligen aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens der Fremdenpolizeibehörde nicht im Weg. Das ergibt sich aus § 25 AuslBG, wonach ua die Arbeitserlaubnis den Ausländer nicht der Verpflichtung enthebt, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen. Davon ausgehend kann aber auch eine aufgrund einer Arbeitserlaubnis ausgeübte Beschäftigung keine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt verleihen, wenn sie nur mit einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung oder gar - wie hier nach dem Erlöschen der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Fremden - mit einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Inland einhergeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210480.X06Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015