TE Vfgh Erkenntnis 2008/9/23 B1376/07

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.772,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer, ein mazedonisches Ehepaar und seine beiden Kinder, halten sich seit August 2001 im Bundesgebiet auf. Die unmittelbar nach ihrer Einreise gestellten Asylanträge wurden im Instanzenzug am 5. Mai 2004 vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer, ein mazedonisches Ehepaar und seine beiden Kinder, halten sich seit August 2001 im Bundesgebiet auf. Die unmittelbar nach ihrer Einreise gestellten Asylanträge wurden im Instanzenzug am 5. Mai 2004 vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen.

2. Am 20. Juni 2006 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen. Diese Anträge wurden mit im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. November 2006 zurückgewiesen.

3. Die dagegen erhobenen Berufungen wurde mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 2007 abgewiesen, weil die Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß §73 NAG gesetzlich nicht vorgesehen sei.

4. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassicher Diskriminierung, BGBl. 390/1973, sowie des Art8 EMRK behauptet, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der §§72 ff. NAG angeregt und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide begehrt wird. 4. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassicher Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, sowie des Art8 EMRK behauptet, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der §§72 ff. NAG angeregt und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide begehrt wird.

5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2008 - mit Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G246,247/07 ua., unter anderem die Wortfolge "von Amts wegen" in §73 Abs2 NAG als verfassungswidrig aufgehoben. Der dieses Verfahren einleitende Prüfungsbeschluss wurde am 30. Oktober 2007 im Internet bekannt gemacht.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein (VfGH 15.10.2005, B844/05). Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. römisch II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein (VfGH 15.10.2005, B844/05).

3. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 26. Juli 2007 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren schon anhängig. Da auch die ihr vorausgegangenen Verwaltungsverfahren vor Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses, nämlich am 20. Juni 2006, angestrengt worden sind, sind die ihr zugrunde liegende Fälle somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesstelle an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass dadurch die Rechtssphäre der Beschwerdeführer nachteilig beeinflusst wurde. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.römisch III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 360,-, Umsatzsteuer in der Höhe von € 432,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1376.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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