RS Vwgh 1998/8/6 97/07/0014

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Veröffentlicht am 06.08.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Der Eigentümer eines grundwasserstromabwärts gelegenen Grundstückes hat eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität durch das den Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens bildende Projekt eines Dritten (hier Trockenbaggerung) behauptet: Sein Vorbringen beinhaltet die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben, weil er die Möglichkeit der Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG behauptet hat. Die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung seiner behaupteten Rechte ist dem Bewilligungsverfahren vorbehalten (Hinweis E 11.9.1997, 96/07/0238). Eine Parteistellung des genannten Grundstückseigentümers in diesem Verfahren ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070014.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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