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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Eigentümer eines grundwasserstromabwärts gelegenen Grundstückes hat eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität durch das den Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens bildende Projekt eines Dritten (hier Trockenbaggerung) behauptet: Sein Vorbringen beinhaltet die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben, weil er die Möglichkeit der Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG behauptet hat. Die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung seiner behaupteten Rechte ist dem Bewilligungsverfahren vorbehalten (Hinweis E 11.9.1997, 96/07/0238). Eine Parteistellung des genannten Grundstückseigentümers in diesem Verfahren ist gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070014.X03Im RIS seit
12.11.2001