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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;Rechtssatz
Das im § 10 AltlastensanierungsG vorgesehene Feststellungsverfahren bezweckt die bescheidmäßige Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AltlastensanierungsG dem Bund als Gläubiger zugewiesenen Abgabe. Diese Funktion erfüllte das in § 10 AltlastensanierungsG vorgesehene Feststellungsverfahren auch schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung in der Stammfassung. Hatte die Behörde nach dem Wortlaut der Stammfassung des § 10 AltlastensanierungsG in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder der Abgabenbehörden des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine bewegliche Sache Abfall ist oder ob Abfall iSd § 6 Z 1 oder § 6 Z 2 AltlastensanierungsG vorliegt, dann ging es dem Gesetzgeber mit dieser Regelung von Beginn an um die Schaffung eines Verfahrens zur rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragspflicht.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070174.X01Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015