RS Vwgh 1998/8/6 97/07/0174

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Veröffentlicht am 06.08.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
AVG §56;

Rechtssatz

Das im § 10 AltlastensanierungsG vorgesehene Feststellungsverfahren bezweckt die bescheidmäßige Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AltlastensanierungsG dem Bund als Gläubiger zugewiesenen Abgabe. Diese Funktion erfüllte das in § 10 AltlastensanierungsG vorgesehene Feststellungsverfahren auch schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung in der Stammfassung. Hatte die Behörde nach dem Wortlaut der Stammfassung des § 10 AltlastensanierungsG in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder der Abgabenbehörden des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine bewegliche Sache Abfall ist oder ob Abfall iSd § 6 Z 1 oder § 6 Z 2 AltlastensanierungsG vorliegt, dann ging es dem Gesetzgeber mit dieser Regelung von Beginn an um die Schaffung eines Verfahrens zur rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragspflicht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070174.X01

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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