RS Vwgh 1998/8/6 97/07/0014

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Veröffentlicht am 06.08.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;

Rechtssatz

Mit der Behauptung einer Verschmutzung des Grundwassers (hier durch eine Trockenbaggerung) wird sowohl eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG tauglich geltend gemacht als auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums, weil die Verschmutzung des Grundwassers geeignet ist, das Grundstück zu beeinträchtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070014.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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