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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit der Behauptung einer Verschmutzung des Grundwassers (hier durch eine Trockenbaggerung) wird sowohl eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG tauglich geltend gemacht als auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums, weil die Verschmutzung des Grundwassers geeignet ist, das Grundstück zu beeinträchtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070014.X02Im RIS seit
12.11.2001