RS Vwgh 1998/8/6 97/07/0174

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Veröffentlicht am 06.08.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
AVG §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Feststellungsverfahren nach § 10 AltlastensanierungsG alter und neuer Fassung ist gesetzlich als Antragsverfahren gestaltet, in welchem die antragstellende Partei mit ihrem Feststellungsbegehren den Verfahrensgegenstand dadurch abgrenzt, daß die Behörde jene Tatbestandsvoraussetzung der Beitragspflicht nach dem AltlastensanierungsG festzustellen hat, deren Feststellung von der antragstellenden Partei im Feststellungsantrag begehrt wurde, und nicht mehr.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070174.X03

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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