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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;Rechtssatz
Das Feststellungsverfahren nach § 10 AltlastensanierungsG alter und neuer Fassung ist gesetzlich als Antragsverfahren gestaltet, in welchem die antragstellende Partei mit ihrem Feststellungsbegehren den Verfahrensgegenstand dadurch abgrenzt, daß die Behörde jene Tatbestandsvoraussetzung der Beitragspflicht nach dem AltlastensanierungsG festzustellen hat, deren Feststellung von der antragstellenden Partei im Feststellungsantrag begehrt wurde, und nicht mehr.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070174.X03Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015