RS Vwgh 1998/8/6 97/07/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/21 95/07/0035 4 VwSlg 14378 A/1995 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Das AVG enthält für den Fall, daß eine Beweisführung nicht möglich ist, keine Bestimmungen. Es kann als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gelten, daß aus einer unter Mißachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. Ist nun ein artesischer Brunnen ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung errichtet worden und ist es nicht möglich, unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen, ob dadurch bestehende Rechte verletzt wurden, dann hat dies zur Folge, daß die Wasserrechtsbehörde für den rechtswidrig geschaffenen Brunnen keine Bewilligung erteilen darf.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070080.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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