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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Eine Übertretung nach § 137 Abs 3 lit f WRG stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, bei dem der Beschuldigte glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070088.X02Im RIS seit
12.11.2001