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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs6;Rechtssatz
Die Feststellung des VfGH in seinem E vom 19.6.1998, V 152/96-7, daß § 3 und § 5 der VerpackV 1992 gesetzwidrig waren, bewirkt, daß der VwGH diese Bestimmungen im Beschwerdefall (Anlaßfall) nicht mehr anzuwenden hat. Da diese Bestimmungen Grundlage für den angefochtenen Bescheid waren, fehlt diesem nunmehr eine rechtliche Basis, weshalb er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070102.X01Im RIS seit
20.11.2000