RS Vwgh 1998/8/6 98/07/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §22 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs3 litf;

Rechtssatz

Legt ein Auflagenpunkt der wasserrechtlichen Bewilligung die Höhenlage der Abbausohle (hier für die Gewinnung von Sand und Kies durch Trockenabbau) vor der Aufhöhung mit 149,1 m über Adria fest, so bedeutet dies, daß die Höhenlage der Abbausohle zu keinem Zeitpunkt unter diesem Niveau liegen durfte. Lag zu irgendeinem Zeitpunkt die Abbausohle tiefer, so wurde dadurch die Dauervorschreibung des Auflagenpunktes verletzt, ohne daß es darauf ankam, ob in dem betreffenden Zeitpunkt Abbauvorgänge stattfanden oder nicht. Die Unterschreitung der festgesetzten Abbautiefe stellt ein Dauerdelikt dar, welches so lange andauert, als nicht eine entsprechende Aufhöhung vorgenommen wurde.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070088.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten