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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §22 Abs1;Rechtssatz
Legt ein Auflagenpunkt der wasserrechtlichen Bewilligung die Höhenlage der Abbausohle (hier für die Gewinnung von Sand und Kies durch Trockenabbau) vor der Aufhöhung mit 149,1 m über Adria fest, so bedeutet dies, daß die Höhenlage der Abbausohle zu keinem Zeitpunkt unter diesem Niveau liegen durfte. Lag zu irgendeinem Zeitpunkt die Abbausohle tiefer, so wurde dadurch die Dauervorschreibung des Auflagenpunktes verletzt, ohne daß es darauf ankam, ob in dem betreffenden Zeitpunkt Abbauvorgänge stattfanden oder nicht. Die Unterschreitung der festgesetzten Abbautiefe stellt ein Dauerdelikt dar, welches so lange andauert, als nicht eine entsprechende Aufhöhung vorgenommen wurde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070088.X01Im RIS seit
12.11.2001