RS Vwgh 1998/8/6 96/07/0005

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Veröffentlicht am 06.08.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AHG 1949 §11;
AWG 1990 §35 Abs1;
AWG 1990 §35 Abs2 Z7 idF 1992/715;
AWG 1990 §35 Abs2 Z8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/02/19 90/11/0187 3 (Hier: Der Antrag des Bf auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung für Altpapier wurde gem § 35 Abs 2 Z 7 und § 35 Abs 2 Z 8 AWG 1990 mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt; das Verfahren wurde gem § 33 Abs 1 VwGG eingestellt, weil sich der Antrag des Bf auf einen bereitsabgelaufenen Zeitraum bezogen hat.)

Stammrechtssatz

Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen der fehlenden Möglichkeit in Rechten (noch) verletzt zu sein, hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 AHG zu stellen, weil ein diesbezügliches Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vorliegt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070005.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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