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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/09/19 96/07/0137 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den VwGH zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein; diese Möglichkeit scheidet aus, wenn das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren verfolgte subjektivöffentliche Recht gar nicht besteht, weil auch eine objektiv rechtswidrige Vorgangsweise einer Behörde in bezug auf einen von einer Person geltend gemachten Rechtsanspruch die betroffene Person in ihrer Rechtssphäre objektiv nicht berühren kann, wenn das von der Behörde rechtswidrig behandelte vermeintliche subjektiv-öffentliche Recht dieser Person in Wahrheit gar nicht besteht (Hinweis B 27.6.1995, 94/07/0102).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070086.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015