RS Vwgh 1998/8/6 98/07/0086

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Veröffentlicht am 06.08.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/09/19 96/07/0137 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den VwGH zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein; diese Möglichkeit scheidet aus, wenn das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren verfolgte subjektivöffentliche Recht gar nicht besteht, weil auch eine objektiv rechtswidrige Vorgangsweise einer Behörde in bezug auf einen von einer Person geltend gemachten Rechtsanspruch die betroffene Person in ihrer Rechtssphäre objektiv nicht berühren kann, wenn das von der Behörde rechtswidrig behandelte vermeintliche subjektiv-öffentliche Recht dieser Person in Wahrheit gar nicht besteht (Hinweis B 27.6.1995, 94/07/0102).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070086.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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