RS Vwgh 1998/8/6 97/07/0174

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Veröffentlicht am 06.08.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verweis auf einen Erlaß eines Bundesministers stellt kein taugliches Begründungselement eines Bescheides dar, weil die staatliche Verwaltung gem Art 18 Abs 1 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, sodaß es für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nur auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz, in keiner Weise jedoch auf seine Übereinstimmung mit einem Erlaß ankommt.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070174.X04

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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