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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Verweis auf einen Erlaß eines Bundesministers stellt kein taugliches Begründungselement eines Bescheides dar, weil die staatliche Verwaltung gem Art 18 Abs 1 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, sodaß es für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nur auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz, in keiner Weise jedoch auf seine Übereinstimmung mit einem Erlaß ankommt.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070174.X04Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015