RS Vwgh 1998/8/6 97/07/0174

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Veröffentlicht am 06.08.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §3 Z1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 10 AltlastensanierungsG stellt die zeitliche Komponente des beitragspfichtigen Sachverhaltes ein von der Feststellungsbehörde zu beachtendes wesentliches Element dar. Geht es im Feststellungsverfahren um die Frage, ob eine Sache Abfall und/oder welche Abfallkategorie sie zuzuordnen ist, was in der Stammfassung des Gesetzes noch der allein mögliche Inhalt eines Feststellungsbescheides nach § 10 AltlastensanierungsG war, dann darf sich der Feststellungsbescheid nicht auf die Beurteilung der Beschaffenheit der Sachen beschränken, die zum Beurteilungszeitpunkt in der Deponie liegen, sondern muß vielmehr aussprechen, ob im Falle des Deponierens von Abfällen iSd § 3 Z 1 AltlastensanierungsG in der Stammfassung und der entsprechenden beitragspflichtigen Tatbestände des § 3 Abs 1 AltlastensanierungsG idF BGBl 1996/201 die vom jeweiligen, zeitlich zu fixierenden Ablagerungsvorgang oder sonstigen beitragspflichtigen Sachverhalt betroffene bewegliche Sache Abfall und/oder Abfall welcher Kategorie war. Das bedeutet für die Rechtsmittelbehörde die Obliegenheit zur Anwendung jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

SachverhaltsermittlungRechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070174.X02

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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