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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Die in Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG vorgesehene Beschwerdeberechtigung knüpft an die Behauptung an, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, nicht jedoch daran, daß zwar durch den Bescheid möglicherweise Rechte verletzt worden waren, ohne daß dieser Umstand jedoch für die Rechtsstellung der davon betroffenen Person noch von Bedeutung wäre (Hinweis B 27.4.1993, 93/04/0016).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070005.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012