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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
KanalabgabeG Bgld §5 idF 1990/037;Rechtssatz
Bei der Vorschreibung eines "vorläufigen" Anschlußbeitrages kommt es nicht auf die Bezeichnung allein an, sondern auf den Inhalt des Bescheidspruches, allenfalls in Verbindung mit der Begründung des Bescheides. Mit der bloßen, unsubstantiierten Behauptung einer mangelhaften Bezeichnung in dem in der Vergangenheit ergangenen Bescheid über die Vorschreibung des "vorläufigen" Anschlußbeitrages kann die im Bescheid über die Vorschreibung des endgültigen Anschlußbeitrages ausdrücklich getroffene Feststellung, es sei bisher nur ein "vorläufiger" Anschlußbeitrag vorgeschrieben worden, nicht entkräftet werden, zumal die Rechtsgrundlage zur Vorschreibung eines endgültigen Kanalanschlußbeitrages im Jahre 1979 fehlte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170105.X02Im RIS seit
20.11.2000