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E3R E03203000Norm
31992R1765 StillFlStützRV 1992 Art10;Rechtssatz
Die Art 6 Abs 1, Art 7 Abs 1, Art 8 Abs 1 und Art 9 Abs 1 der V (EWG) Nr 334/93 konstituieren die rechtzeitige Errichtung einer Vertragsurkunde, deren rechtzeitige Hinterlegung durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter in Kopie sowie den Erlag der in Art 9 Abs 2 legcit genannten Sicherheit als materielle Erfolgsvoraussetzungen eines Antrages iSd Art 6 Abs 1 legcit. Ihr Fehlen stellt daher - anders als dies bei der bloßen Unterlassung der Vorlage einer rechtzeitig errichteten Vertragsurkunde der Fall sein mag - kein Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG dar. Selbst wenn man also von der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser letztgenannten Bestimmung ergänzend zu den vorzitierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes auf derartige Beihilfenanträge ausgehen wollte, käme sie hier mangels Vorliegens eines Formgebrechens nicht zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998170020.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012