RS Vwgh 1998/8/17 97/17/0096

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Veröffentlicht am 17.08.1998
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO OÖ 1984 §57 Abs1;
LAO OÖ 1984 §7 Abs1;

Rechtssatz

Standen dem Geschäftsführer einer GmbH im Haftungszeitraum zumindest anteilige Mittel zur Abgabenentrichtung zur Verfügung, hat er aber zunächst die seiner Meinung nach für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen (anderen) Zahlungen geleistet und erst danach allfällige übrige Beträge für die Abgabenentrichtung verwendet, so hat er damit bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel bestimmte Gläubiger benachteiligt und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Dem Gebot, die Abgabenschulden nicht schlechter zu behandeln als andere Verbindlichkeiten, hätte der Geschäftsführer nicht zuwidergehandelt, wenn der Gesellschaft im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe keinerlei Mittel zur Verfügung gestanden wären und sie daher auch ihre anderen Verbindlichkeiten nicht - auch nicht teilweise - befriedigen hätte können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170096.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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