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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
KanalabgabeG Bgld §3;Rechtssatz
Der Abgabenanspruch des Kanalanschlußbeitrages entsteht nach dem Wortlaut des Bgld KanalabgabeG zwar schon mit Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw der Anschlußbewilligung, wird aber die für die Erhebung dieser Abgabe unabdingbare Verordnung der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, kann der Abgabenanspruch gemäß § 3 Bgld LAO erst mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung entstehen, weil erst dann der Abgabentatbestand geschaffen wurde, bei dessen Verwirklichung der Abgabenanspruch entsteht (hier daher keine Verjährung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170105.X01Im RIS seit
20.11.2000