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L37161 Kanalabgabe BurgenlandNorm
B-VG Art119a;Rechtssatz
Führte die Anwendung einer späteren Verordnung betreffend Beitragssätze gem § 3 Bgld KanalabgabeG (hier: Verordnung aus dem Jahre 1991) zu einer niedrigeren bzw. gleich hohen Vorschreibung wie sie bei Anwendung der für den Beitragszeitraum (hier: 1989 und 1990) erlassenen Verordnungen (des Gemeinderates) ergehen hätte können, so liegt im Ergebnis keine Verletzung von Rechten des Abgabepflichtigen vor. Ein diesbezüglicher Begründungsmangel ist nicht wesentlich.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994170412.X02Im RIS seit
11.07.2001