RS Vwgh 1998/8/17 97/17/0096

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Veröffentlicht am 17.08.1998
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
LAO OÖ 1984 §57 Abs1;
LAO OÖ 1984 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0224 E 19. Juni 1985 VwSlg 6012 F/1985 RS 3

Stammrechtssatz

Bei den Pflichten, deren Verletzung eine der Voraussetzungen für Haftung des Vertreters ist, handelt es sich nur um abgabenrechtliche Verpflichtungen. Zu ihnen zählen danach weder die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vertretenen zu stellen, noch die Pflicht, die Entstehung von Abgabenforderungen beim Vertretenen durch Betriebseinstellung zu vermeiden oder die Verpflichtung, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen (Hinweis E VwGH 21.9.1983, 83/17/0104 und E 18.12.1981, 81/15/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170096.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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