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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AVG §63;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/02/19, 94/13/0269 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Beurteilung eines Schriftsatzes als Berufung iSd § 243 BAO und des § 250 BAO ist, daß aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, die Partei beabsichtige, eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen. Läßt sich erkennen, daß der Einschreiter sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, so ist vom Vorliegen einer Berufung auszugehen, zumal das Tatbestandsmerkmal "Berufung" nicht formalistisch auszulegen ist. Keinesfalls ist dabei die Bezeichnung des Schriftsatzes von alleiniger Bedeutung (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 2567 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170401.X03Im RIS seit
11.07.2001