RS Vwgh 1998/8/17 97/17/0401

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.1998
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63;
BAO §243;
BAO §250;
LAO Stmk 1963 §189;
LAO Stmk 1963 §195;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/19, 94/13/0269 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Beurteilung eines Schriftsatzes als Berufung iSd § 243 BAO und des § 250 BAO ist, daß aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, die Partei beabsichtige, eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen. Läßt sich erkennen, daß der Einschreiter sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, so ist vom Vorliegen einer Berufung auszugehen, zumal das Tatbestandsmerkmal "Berufung" nicht formalistisch auszulegen ist. Keinesfalls ist dabei die Bezeichnung des Schriftsatzes von alleiniger Bedeutung (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 2567 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170401.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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