Index
L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §246 Abs1;Rechtssatz
Die Erhebung einer Berufung durch einen Miteigentümer (der Liegenschaft), an den der erstinstanzliche Abgabenbescheid (betr Wasseranschlußbeitrag) nicht ergangen war, ist nicht zulässig. Auch kann der Vorlageantrag dieses Miteigentümers nicht als Beitritt zur Berufung iSd § 203 Abs 1 Krnt LAO verstanden werden, weil ein solcher Beitritt formell zu erklären wäre. Selbst im Falle eines Beitritts zur Berufung dürfte es nicht dazu kommen, daß der Miteigentümer in einer Berufungsentscheidung erstmals als Abgabepflichtiger behandelt wird. Zur Abgabenfestsetzung war die Berufungsbehörde mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides gegenüber dem Miteigentümer unzuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998170089.X01Im RIS seit
20.11.2000