RS Vwgh 1998/8/17 98/17/0089

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Veröffentlicht am 17.08.1998
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
L37292 Wasserabgabe Kärnten
L69302 Wasserversorgung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §246 Abs1;
BAO §257 Abs1;
BAO §258 Abs1;
BAO §77 Abs1;
BAO §78 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §13 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §15 Abs2;
LAO Krnt 1991 §194;
LAO Krnt 1991 §203 Abs1;
LAO Krnt 1991 §204 Abs1;
LAO Krnt 1991 §56 Abs1;
LAO Krnt 1991 §57 Abs1;

Rechtssatz

Die Erhebung einer Berufung durch einen Miteigentümer (der Liegenschaft), an den der erstinstanzliche Abgabenbescheid (betr Wasseranschlußbeitrag) nicht ergangen war, ist nicht zulässig. Auch kann der Vorlageantrag dieses Miteigentümers nicht als Beitritt zur Berufung iSd § 203 Abs 1 Krnt LAO verstanden werden, weil ein solcher Beitritt formell zu erklären wäre. Selbst im Falle eines Beitritts zur Berufung dürfte es nicht dazu kommen, daß der Miteigentümer in einer Berufungsentscheidung erstmals als Abgabepflichtiger behandelt wird. Zur Abgabenfestsetzung war die Berufungsbehörde mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides gegenüber dem Miteigentümer unzuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170089.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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