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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags für einen Abtretungsantrag infolge bereits abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der AntragstellungRechtssatz
Dem §64 Abs3 ZPO iVm §35 VfGG zufolge treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, die Befreiungen nach §64 Abs1 Z1 lita ZPO (Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Abtretung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B3654.1996Dokumentnummer
JFR_10028790_96B03654_01