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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Aufschließungsbeitrag ist für den Bewilligungswerber ein Kostenfaktor im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung, es handelt sich bei diesem "Beitrag" jedoch nicht um "Verfahrenskosten", sondern um eine gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung von der Baubehörde nach der Stmk BauO vorzuschreibende Gemeindeabgabe, für deren Erhebung gemäß § 1 Stmk LAO die Stmk LAO und nicht das AVG anzuwenden ist. Daß die Vorsschreibung des Beitrages mit "Kosten" übertitelt ist, ändert nichts daran, daß es sich um einen normativen Abspruch über die Abgabe handelt, weil auch "Kosten" normativ festzusetzen sind und selbst die unrichtige Bezeichnung des Aufschließungsbeitrages den normativen Inhalt der Abgabenfestsetzung nicht berührt.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170401.X01Im RIS seit
11.07.2001