RS Vwgh 1998/8/17 97/17/0401

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Veröffentlicht am 17.08.1998
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BAO §1;
BAO §198 Abs2;
BAO §92;
BAO §93;
BauO Stmk 1968 §6a;
LAO Stmk 1963 §1;
LAO Stmk 1963 §150 Abs2;
LAO Stmk 1963 §69;
LAO Stmk 1963 §70;

Rechtssatz

Der Aufschließungsbeitrag ist für den Bewilligungswerber ein Kostenfaktor im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung, es handelt sich bei diesem "Beitrag" jedoch nicht um "Verfahrenskosten", sondern um eine gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung von der Baubehörde nach der Stmk BauO vorzuschreibende Gemeindeabgabe, für deren Erhebung gemäß § 1 Stmk LAO die Stmk LAO und nicht das AVG anzuwenden ist. Daß die Vorsschreibung des Beitrages mit "Kosten" übertitelt ist, ändert nichts daran, daß es sich um einen normativen Abspruch über die Abgabe handelt, weil auch "Kosten" normativ festzusetzen sind und selbst die unrichtige Bezeichnung des Aufschließungsbeitrages den normativen Inhalt der Abgabenfestsetzung nicht berührt.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170401.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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