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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Mangelhaftigkeit der Begründung der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages stellt ebenso wie das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung (hier: der Bescheid enthält nur eine Rechtsmittelbelehrung nach dem AVG, nicht aber auch nach der Stmk LAO) eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, steht jedoch der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen. Allerdings wurde mangels einer Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170401.X02Im RIS seit
11.07.2001