RS Vwgh 1998/8/17 93/17/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.1998
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs2 Z1;
GewStG §1 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/13/0124 E 9. November 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Allein durch die Organisationsform wird eine an sich freiberufliche Tätigkeit noch nicht zur gewerblichen; der Zusammenschluß mehrerer freiberuflich Tätiger zu einer Personengesellschaft bewirkt daher für sich allein nicht, daß die Tätigkeit dieser Gesellschaft als gewerblich anzusehen wäre und im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 GewStG 1953 den Eintritt der Gewerbesteuerpflicht auslösen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993170245.X03

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten