RS Vwgh 1998/8/17 97/17/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1994 Art1 Z7;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/24 97/17/0243 4

Stammrechtssatz

Der Antrag einer mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand ist abzuweisen, wenn diese bei der Einbringung der Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170096.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten