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L37165 Kanalabgabe SalzburgNorm
BenützungsgebührenG Slbg §1 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Slbg BenützungsgebührenG ergibt sich keinswegs zwingend, daß die Gemeinde die Abgabenausschreibung nach beiden Möglichkeiten des § 9 Abs 1 Slbg BenützungsgebührenG vornehmen muß. Hat die Gemeinde in ihrer Verordnung die laufende Kanalbenützungsgebühr nur nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch herrührenden Inanspruchnahme der Anlage ausgeschrieben, so vermag dies keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170452.X01Im RIS seit
11.07.2001