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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs6Leitsatz
Abweisung einer Beschwerde im Anlaßfall nach teilweiser Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes; KostenzuspruchRechtssatz
Es ist ausgeschlossen, daß sich die Aufhebung des rechtswidrigen Punktes 5 im Text des Flächenwidmungsplanes der Stadt Hohenems mit E v 27.11.97, V86/96, auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides auswirkt. Mit dem bekämpften Bescheid wurde nämlich die begehrte Grundteilung wegen Widerspruchs zur Widmung Freifläche-Landwirtschaftsgebiet versagt. Diese Flächenwidmung ist auch noch nach Aufhebung der Verbalbestimmung aufrecht und im übrigen vom Verfassungsgerichtshof für rechtmäßig erachtet worden.
Soweit der Beschwerdeführer die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes wegen mangelnder regelmäßiger Überprüfung releviert, wird darauf hingewiesen, daß die Revisionsbestimmung des §22 Vlbg RaumplanungsG den Bürgermeister und Gemeindevorstand lediglich zur Prüfung der Notwendigkeit von Änderungen im Flächenwidmungsplan verpflichtet. Das Unterlassen dieser Revision selbst macht den Flächenwidmungsplan noch nicht rechtswidrig, sondern lediglich das Vorliegen von Umständen, welche die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach §21 Abs1 Vlbg RaumplanungsG zur Pflicht machen. Derartige Umstände vermochte der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Da die Beschwerde dadurch Erfolg hatte, daß sie zur Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit einer im Beschwerdefall präjudiziellen Verordnungsregelung geführt hat, waren dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde in Höhe von S 18.000,- zuzusprechen.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B3307.1995Dokumentnummer
JFR_10028790_95B03307_01