RS Vwgh 1998/8/17 94/17/0412

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Veröffentlicht am 17.08.1998
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37161 Kanalabgabe Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
BAO §93 Abs3 lita;
KanalabgabeG Bgld §3;
LAO Bgld 1963 §213;
LAO Bgld 1963 §70 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ersucht der Abgabepflichtige in seiner Berufung erkennbar um eine nähere Begründung der Abgabenvorschreibung im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, so ist die Berufungsbehörde - abgesehen davon, daß sie die Bestätigung des Bescheides der ersten Instanz nur vornehmen darf, wenn sie dem Gesetz bzw der anzuwendenden Verordnung entspricht, und sie die Begründungsmängel des Bescheides der ersten Instanz in ihrem Berufungsbescheid beseitigt - jedenfalls gehalten, auf die Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausdrücklich einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170412.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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