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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §289;Rechtssatz
Ersucht der Abgabepflichtige in seiner Berufung erkennbar um eine nähere Begründung der Abgabenvorschreibung im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, so ist die Berufungsbehörde - abgesehen davon, daß sie die Bestätigung des Bescheides der ersten Instanz nur vornehmen darf, wenn sie dem Gesetz bzw der anzuwendenden Verordnung entspricht, und sie die Begründungsmängel des Bescheides der ersten Instanz in ihrem Berufungsbescheid beseitigt - jedenfalls gehalten, auf die Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausdrücklich einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994170412.X01Im RIS seit
11.07.2001