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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28;Rechtssatz
Das Bild der freien Berufe ist dadurch gekennzeichnet, daß deren Angehörige die ihrer Qualifikation entsprechende Leistung persönlich erbringen. Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts setzt das Grundverständnis der freien Berufe voraus, daß natürliche und nicht juristische Personen diese Tätigkeiten entfalten (Hinweis: E 24.5.1984, 83/15/0118, VwSlg 5899 F/1984; VfSlg 11468/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993170245.X01Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010