RS Vwgh 1998/8/20 95/16/0298

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Veröffentlicht am 20.08.1998
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DE-32 Steuerrecht Deutschland
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §11;
ErbStG §8;
ErbStG-D 1974 §14 Abs1;

Rechtssatz

Für den hier gegebenen Fall der negativen Vorschenkung bietet der Gesetzeswortlaut des § 11 ErbStG keinen Anlaß, die Saldierung von Schenkungen nicht zuzulassen (Hinweis Kapp-Ebeling, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuergesetz, Kommentar/11, Rz 31 zu § 14 dErbStG 1974). Es ist nicht erkennbar, daß die Absicht des Gesetzgebers in § 11 ErbStG, Freibeträge nur einmal wirksam werden zu lassen und den Progressionseffekt zu erhalten, durch die Saldierungsmöglichkeit mit

- richtig ermittelten - Negativwerten, hintangehalten wird. Entscheidend ist allein der Nettozuwachs im Vermögen des Bereicherten, der sich nach Saldierung alle Schenkungen innerhalb des Zeitraumes ergibt und die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 ErbStG bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995160298.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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