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DE-32 Steuerrecht DeutschlandNorm
ErbStG §11;Rechtssatz
Für den hier gegebenen Fall der negativen Vorschenkung bietet der Gesetzeswortlaut des § 11 ErbStG keinen Anlaß, die Saldierung von Schenkungen nicht zuzulassen (Hinweis Kapp-Ebeling, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuergesetz, Kommentar/11, Rz 31 zu § 14 dErbStG 1974). Es ist nicht erkennbar, daß die Absicht des Gesetzgebers in § 11 ErbStG, Freibeträge nur einmal wirksam werden zu lassen und den Progressionseffekt zu erhalten, durch die Saldierungsmöglichkeit mit
- richtig ermittelten - Negativwerten, hintangehalten wird. Entscheidend ist allein der Nettozuwachs im Vermögen des Bereicherten, der sich nach Saldierung alle Schenkungen innerhalb des Zeitraumes ergibt und die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 ErbStG bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995160298.X03Im RIS seit
19.02.2002