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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15 Abs1 Z1 litc;Rechtssatz
Der Begriff Wohnstätte bzw Wohnnutzfläche ist in Anlehnung an die Vorschriften über die Wohnbauförderung auszulegen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer Rz 8b Abs 2 zu§ 15 ErbStG). Dachbodenräume sind, soweit sie zu ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen (Hinweis Fellner, aaO Rz 8b Abs2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160138.X02Im RIS seit
20.11.2000