RS Vwgh 1998/8/20 98/16/0138

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Veröffentlicht am 20.08.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §192;
ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §15;
ErbStG §19 Abs2;
ErbStG §8;

Rechtssatz

Der Ansicht, es bestehe gemäß § 19 Abs 2 ErbStG iVm § 192 BAO eine Bindung an den Einheitswertbescheid, wobei auch die Feststellungen über die Art des Gegenstandes maßgeblich seien, ist zu entgegnen, daß § 19 Abs 2 ErbStG nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern vielmehr eingebettet in die anderen beiden Absätze der zitierten Gesetzesstelle als Vorschrift zur Wertermittlung (zweiter Teil des Gesetzes) zu sehen ist, die erst zur Anwendung kommt, wenn nach Verneinung des Vorliegens eines der Tatbestände der Steuerbefreiung gemäß § 15 ErbStG die Berechnung der Steuer gemäß § 8 ErbStG stattfinden soll. Aus der bewertungsrechtlichen Qualifikation des Objektes ist daher für die Frage, ob im vorliegenden Fall das Schenkungsobjekt (bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld) unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit c legcit erfolgte, nichts zu gewinnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160138.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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