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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §38 impl;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß das Beschwerdeverfahren, dessentwegen die AbgBeh ihr Berufungsverfahren aussetzte, im Spruch des Aussetzungsbescheides konkret hätte angeführt werden müssen. Es genügt vielmehr, das Anlaßverfahren im Bescheid so deutlich anzuführen, daß es von der betroffenen Partei unmittelbar und ohne Zuhilfenahme der Berufungsbehörde individualisiert werden kann. Das kann auch in der Bescheidbegründung des Aussetzungsbescheides geschehen. Wird wegen eines anhängigen Verwaltungsgerichtshofverfahrens ausgesetzt, so ist die Angabe der Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend (Hinweis E 23.2.1989, 88/16/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160025.X02Im RIS seit
20.11.2000