RS Vwgh 1998/8/20 97/16/0185

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Veröffentlicht am 20.08.1998
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §213;
GEG §9 Abs2;
GGG 1984;

Rechtssatz

Anders als etwa die BAO hinsichtlich der Erhebung der dort geregelten Abgaben kennen die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren und Gerichtskosten keine Kumulierung der Verrechnung verschiedenartiger Schuldigkeiten. Hat der AbgPfl eine solche Kumulierung der beschwerdegegenständlichen Gebührenschuldigkeiten nicht beantragt, so ist die Behörde nicht verpflichtet, über die ihr vorliegenden Anträge um Gebührennachlaß in einem gemeinsamen Bescheid zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160185.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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