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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
BAO §213;Rechtssatz
Anders als etwa die BAO hinsichtlich der Erhebung der dort geregelten Abgaben kennen die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren und Gerichtskosten keine Kumulierung der Verrechnung verschiedenartiger Schuldigkeiten. Hat der AbgPfl eine solche Kumulierung der beschwerdegegenständlichen Gebührenschuldigkeiten nicht beantragt, so ist die Behörde nicht verpflichtet, über die ihr vorliegenden Anträge um Gebührennachlaß in einem gemeinsamen Bescheid zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160185.X01Im RIS seit
24.10.2001