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70 SchulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung des Direktors einer katholischen Privatschule an eine andere Dienststelle; Ausgewogenheit der Regelung des PrivatschulG über die Abberufung von Lehrern aus religiösen Gründen; vertretbare Annahme der Unzulässigkeit der Nachprüfung der "religiösen Gründe" durch die staatliche Behörde; keine verfassungsrechtlich relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere des Parteiengehörs; keine civil rights im Sinne der EMRKRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen §20 Abs2 PrivatschulG deshalb keine verfassungsrechtlichen - insbesondere keine gleichheitsrechtlichen - Bedenken, weil er einerseits vorsieht, daß die Zuweisung an eine konfessionelle Schule über Antrag des Lehrers aufzuheben ist und andererseits der konfessionellen Schule das Recht einräumt, die Abberufung des Lehrers aus religiösen Gründen durchzusetzen. Die Regelung ist daher in sich ausgewogen.
Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, die staatliche Behörde sei zur Nachprüfung der für die Aufhebung der Zuweisung geltend gemachten "religiösen Gründe" nicht berechtigt, - insoweit sich die Gründe auf die inneren Angelegenheiten der betreffenden Religionsgesellschaft beziehen - kann weder als denkunmöglich noch als derart verfehlt bezeichnet werden, daß dies Willkür indiziert.
§20 Abs2 PrivatschulG als lex specialis zu den im §205 BDG 1979 taxativ aufgezählten Versetzungsgründen für Inhaber schulfester Stellen.
Die unbefristete Weisung zur Erbringung einer bestimmten Anzahl von Wochenstunden an bestimmten Instituten war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Dazu kommt, daß ein Dienstbefehl als innerer Verwaltungsakt einer Anfechtung im Beschwerdeverfahren nach Art144 Abs1 B-VG entzogen ist (vgl. VfSlg. 9797/1983).
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Lehrer, Privatschulen, Kultusrecht, Angelegenheiten innere (einer Religionsgesellschaft), WeisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2066.1997Dokumentnummer
JFR_10028790_97B02066_01