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GebG 1957 §33 TP17 Z7 litb;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß das Bluffen eines Pokerspielers äußersten Falles geeignet sei, die Höhe seines Gewinnes (oder Verlustes) zu beeinflussen, nicht jedoch den Spielausgang selbst. In jeder Spielerzusammensetzung ist immer auch der Fall denkbar, daß ein geschickt bluffender Spieler alle anderen (bzw den anderen) Spieler dazu bewegt, das Spiel zu verlassen, womit für den Bluffer auf Grund seines Geschickes der Spielgewinn gesichert ist, auch wenn die letzte Karte nicht aufgedeckt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160387.X01Im RIS seit
20.11.2000