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E1ENorm
11992E177 EGV Art177 Abs3;Rechtssatz
Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Rz 11 zu § 281 BAO; E 22.3.1991, 87/13/0101). Ein bloß abstraktes, allein in der gemeinschaftsrechtlichen Dimension des Falles begründetes Interesse steht einer Aussetzung des Verfahrens gem § 216 Abs 1 Wr LAO ebensowenig entgegen wie das Argument, die Aussetzung mindere die Chancen des AbgPfl, in den Genuß der allfälligen Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zu kommen. Letzteres deshalb, weil in Ermangelung einer konkreten Darstellung von Argumenten, die im Falle einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu einer Ergänzung des Vorabentscheidungsverfahrens geführt hätten, der VwGH den Fall des AbgPfl selbst ebenfalls bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (hier in den Beschwerdefällen Zlen 97/16/0221, 0021) ausgesetzt hätte, womit dieser Fall gar nicht "Anlaßfall" eines Vorabentscheidungsverfahrens geworden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160025.X01Im RIS seit
20.11.2000