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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §281;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Aussetzung der Entscheidung über den Rückzahlungsantrag gem § 30 Abs 3a GGG verfügt. Später wurde der gegenständliche Betrag dem Bf rücküberwiesen und das Verfahren vor dem VwGH wegen Gegenstandslosigkeit der gegen den Aussetzungsbescheid erhobenen Beschwerde eingestellt. Der Bf hatte sich gegen eine solche Aussetzung ausgesprochen, weil beabsichtigt gewesen wäre, den VfGH anzurufen und weil im Hinblick auf die Erheblichkeit des in Rede stehenden Betrages ein Interesse an der raschen Erledigung des Rückerstattungsantrages bestanden hätte. Im vorliegenden Fall ist bei der Kostenentscheidung nach § 58 Abs 2 VwGG davon auszugehen, daß die Beschwerde gem § 42 Abs 1 VwGG unbegründet ist. Einer Aussetzung stehen nämlich insbesondere eine lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit, aber auch das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung nicht entgegen. Da auch auf Grund der Rechtsauffassung des VfGH das Interesse, Anlaßfall zu werden, nicht (mehr) vorlag, hat die belBeh somit im angefochtenen Bescheid zu Recht angenommen, daß überwiegende Interessen der Partei einer Aussetzung nicht entgegenstanden. Ein Kostenzuspruch an den Bf kam somit gemäß § 58 VwGG idgF nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160397.X01Im RIS seit
24.10.2001