RS Vwgh 1998/8/21 98/19/0154

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Veröffentlicht am 21.08.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/19/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/09/11 96/20/0443 1 (hier hätte der Verfahrenshelfer durch fristgerechte persönliche Lektüre des B des VwGH über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und des Bestellungsbescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Zahl der zu vertretenden Bf ermitteln und die fehlenden anzufechtenden Bescheide nachfordern müssen)

Stammrechtssatz

Es ist ein nicht bloß minderer Grad des Versehens, wenn ein Rechtsanwalt, der seine Bestellung zum neuen Verfahrenshelfer erhält, ohne weitere Schritte die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde kalendiert und dadurch eine gesetzte zweiwöchige Frist zur Verbesserung (hier: Ergänzung der Säumnisbeschwerde) versäumt. Es wäre vielmehr Aufgabe des Verfahrenshelfers gewesen, sich SOFORT Kenntnis über die von ihm vorzunehmenden Verfahrenshandlungen (etwa im hier vorliegenden Fall der Umbestellung auch durch fernmündliche Anfrage beim vormaligen Verfahrenshelfer oder der zuständigen Rechtsanwaltskammer, wenn ihm mit dem Bestellungsbeschluß nicht sämtliche Unterlagen zugekommen sein sollten) zu verschaffen und sich nicht mit einer schriftlichen Anfrage beim VwGH zu begnügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190154.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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