Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §66 Abs2 liti;Rechtssatz
Eine Entziehungsmaßnahme nach § 73 Abs 3 iVm § 66 Abs 2 lit i KFG ist auch dann noch zulässig, wenn infolge Verstreichens einer längeren Zeit und entsprechenden Wohlverhaltens seit der Tat die Verkehrszuverlässigkeit einer Person bereits wieder gegeben sein sollte, da eine solche Maßnahme nach § 73 Abs 3 letzter Halbsatz KFG erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Der Gesetzgeber ist insoweit offenkundig vom Konzept des § 66, § 73 und § 74 KFG abgegangen, wonach eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit voraussetzt, daß diese auch noch bei Setzung der Maßnahme besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110213.X02Im RIS seit
18.02.2002