RS Vwgh 1998/8/25 98/11/0157

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art14;
B-VG Art81a;
FSG 1997 §5 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter einer schulischen Ausbildung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Besuch einer Schule iSd verfassungsrechtlichen Schulbegriffes (insbesondere Art 14 und 81a B-VG) zu verstehen, nicht aber der Besuch von Einrichtungen, in denen Fertigkeiten auf bestimmten Gebieten vermittelt werden, auch wenn in der für den Betrieb der betreffenden Einrichtung maßgebenden Rechtsvorschrift das Wort Schule - allenfalls als Teil eines zusammengesetzten Hauptwortes - vorkommt (zB Fahrschule, Tanzschule, Schischule). Auch der Zweck des § 5 Abs 2 FSG 1997 spricht für dieses Verständnis (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110157.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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