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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art14;Rechtssatz
Unter einer schulischen Ausbildung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Besuch einer Schule iSd verfassungsrechtlichen Schulbegriffes (insbesondere Art 14 und 81a B-VG) zu verstehen, nicht aber der Besuch von Einrichtungen, in denen Fertigkeiten auf bestimmten Gebieten vermittelt werden, auch wenn in der für den Betrieb der betreffenden Einrichtung maßgebenden Rechtsvorschrift das Wort Schule - allenfalls als Teil eines zusammengesetzten Hauptwortes - vorkommt (zB Fahrschule, Tanzschule, Schischule). Auch der Zweck des § 5 Abs 2 FSG 1997 spricht für dieses Verständnis (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110157.X02Im RIS seit
18.02.2002