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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0232 1Stammrechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers bilden die "Berufungsanmeldung" - das ist im vorliegenden Fall die Erklärung des Bf, gegen den erstbehördlichen Bescheid in offener Frist Berufung zu erheben, und die weitere Erklärung, daß sie für die Begründung der Berufung eine Fristverlängerung von zwei Wochen erbitte - und die Berufungsbegründung eine Einheit. Da ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen Bestandteil der Berufung bildet, ohne den eine dem Gesetz entsprechende Berufung nicht vorliegt, ist somit, wenn der begründete Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragen wird, die Berufung verspätet (Hinweis E 4.10.1989, 89/01/0252).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110090.X01Im RIS seit
22.05.2001