RS Vfgh 1997/12/10 B1893/96

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZustellG §7
VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; keine Auswirkung derBestellung eines Verfahrenshelfers für ein Verfahren vor demVerwaltungsgerichtshof auf das Beschwerdeverfahren vor demVerfassungsgerichtshof

Rechtssatz

Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm.

§464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.747/94 und 13.927/94).

Obzwar das genaue Zustelldatum des Bescheides an den Beschwerdeführer weder den Akten noch der Beschwerde zu entnehmen ist, ist dennoch evident, daß die vorliegende Beschwerde sich als verspätet erweist. Der die Verfahrenshilfe bewilligende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes datiert vom 07.11.95; zu diesem Zeitpunkt mußte der Bescheid dem Beschwerdeführer jedenfalls bereits zugekommen sein (§7 ZustellG).

Entscheidungstexte

  • B 1893/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.12.1997 B 1893/96

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1893.1996

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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