RS Vwgh 1998/8/25 98/11/0069

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

B-VG Art7 Abs1;
MRK Art4 Abs3 litb;
MRK Art9;
StGG Art14;
WehrG 1990 §35 Abs2;
WehrG 1990 §36a;
ZDG 1986 §2 Abs1;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem einen "Zeugen Jehovas" betreffenden Erkenntnis (Hinweis E des VfGH vom 10.10.1997, B 1021/96 ua) ausführlich auf die vielfältigen Regelungen hingewiesen, in denen aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen Ausnahmen und Modifikationen der verfassungsrechtlich für alle Staatsbürger männlichen Geschlechts verankerten Wehrpflicht in Form der Möglichkeit der Leistung des Zivildienstes anstelle des Wehrdienstes, in Form des Ausschlusses einer Einberufung und der Befreiung von der Präsenzdienstpflicht vorgesehen sind. Er kam zu dem Ergebnis, daß die Nichtberücksichtigung einer Haltung wie der des Bf nicht den Gleichheitsgrundsatz berühre und auch andere verfassungsgesetzlich geschützte Positionen nicht verletze.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110069.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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