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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Der Bf hat im Verwaltungsstrafverfahren behauptet, daß seine Ehegattin als Miteigentümerin des Grundstückes der ihm rechtskräftig aufgetragenen Wiederaufforstung widerspreche ("nicht zustimmen" bzw gegen eine Ersatzvornahme "opponiere"). Die belBeh hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere nicht untersucht, ob der Bf alles unternommen hat, um seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, dh ob ihm etwa unter den gegebenen Umständen zumutbar war, gegen die Miteigentümerin gerichtlich vorzugehen. Die belBeh hat insoweit ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet; dieser war daher gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994100124.X02Im RIS seit
20.11.2000