RS Vwgh 1998/8/25 98/11/0094

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §56 Abs2;
ÄrzteG 1984 §56 Abs3;
ÄrzteG 1984 §56 Abs6;
ÄrzteG 1984 §58;
ÄrzteG 1984 §75 Abs1;
ÄrzteG 1984 §75 Abs5;
ÄrzteG 1984 §75 Abs7;
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §56;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/11/0100 E 25. August 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 95/11/0419 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die formlose Vorschreibung der Kammerumlagen und Kammerbeiträge durch die Ärztekammer kein Bescheid ist, bedeutet noch keinesfalls, daß nicht ein Bescheidanspruch auf Grund eines ausdrücklich auf bescheidmäßigen Abspruch gerichteten Antrages besteht. Unter der weiteren Voraussetzung, daß die Umlagen und Beiträge im Abzugsweg eingebracht werden, es also eines aktiven Zutuns des Kammermitgliedes in der Regel nicht bedarf und folglich auch eine Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, hat das Kammermitglied einen Anspruch darauf, daß über die vor Fälligkeit geltend gemachte Unrichtigkeit einer (formlos) ergangenen Vorschreibung mit einem einem Rechtsmittel zugänglichen Bescheid abgesprochen wird (Hinweis E VfGH 1.2.1980, B 124/79, VfSlg 8731/1980).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110094.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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