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L94056 Ärztekammer SteiermarkNorm
ÄrzteG 1984 §56 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/11/0100 E 25. August 1998Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/06/25 95/11/0419 2Stammrechtssatz
Der Umstand, daß die formlose Vorschreibung der Kammerumlagen und Kammerbeiträge durch die Ärztekammer kein Bescheid ist, bedeutet noch keinesfalls, daß nicht ein Bescheidanspruch auf Grund eines ausdrücklich auf bescheidmäßigen Abspruch gerichteten Antrages besteht. Unter der weiteren Voraussetzung, daß die Umlagen und Beiträge im Abzugsweg eingebracht werden, es also eines aktiven Zutuns des Kammermitgliedes in der Regel nicht bedarf und folglich auch eine Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, hat das Kammermitglied einen Anspruch darauf, daß über die vor Fälligkeit geltend gemachte Unrichtigkeit einer (formlos) ergangenen Vorschreibung mit einem einem Rechtsmittel zugänglichen Bescheid abgesprochen wird (Hinweis E VfGH 1.2.1980, B 124/79, VfSlg 8731/1980).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110094.X01Im RIS seit
11.07.2001